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Anlage A - A.1 Struktur und Grundsätze

(1) Die Rahmenleistungsbeschreibungen beinhalten in Übereinstimmung mit § 125 SGB IX
verbindlich Angaben zu folgenden Punkten:
- Leistungsbezeichnung
Benennung möglichst in Übereinstimmung mit Begrifflichkeiten des SGB IX
- Rechtsgrundlage
Bezugsparagraf des SGB IX bzw. Hinweis auf offenen Leistungskatalog
- Ziel der Leistung
unter Beachtung der Ziele nach §§ 1, 4 Abs. 1 und 90 SGB IX
- Personenkreis
Personenkreise mit spezifischen Beeinträchtigungen der Funktionen
- Art und Inhalt der Leistung
z.B. Individualleistung/ Gruppenleistung; wesentliche Leistungsmerkmale
- Umfang der Leistung
Beschreibung des Leistungsumfangs („Menge“), damit feststellbar ist, was dazu
gehört und was nicht. Bei mehreren Intensitätsstufen mit Angabe der
Abgrenzungsmerkmale, -methodik bzw. Grenzkriterien
- Qualität und Wirksamkeit
QM-System, verwendete Verfahren, Indikatoren
- Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
für die Leistungserbringung erforderliche Menge und Qualifikation des Personals
bzw. Personalermittlungsverfahren
- Sächliche Ausstattung
für die Leistungserbringung erforderliche Ausstattung (ohne Grundstücke und
Immobilien)
- Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
für die Leistungserbringung erforderliche Gebäude, -flächen und –qualitäten
- Dokumentation und Nachweise
verbindliche Inhalte der Leistungsdokumentation; Nennung und Beschreibung
notwendiger Leistungsnachweise
(2) Rechtsansprüche von Menschen mit Behinderungen auf zur Bedarfsdeckung notwendige
abweichende oder ergänzende Leistungen bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Rahmenleistungsbeschreibungen sollen gemäß den örtlichen Bedingungen und der
Anforderungen des jeweiligen Personenkreises durch das Fachkonzept des
Leistungserbringers, das Bestandteil der Leistungsvereinbarung ist, konkretisiert werden.
(4) Die Rahmenleistungsbeschreibungen können durch Beschluss der Gemeinsamen
Kommission geändert bzw. ergänzt werden.
(5) Wenn Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern besteht, dass weitere bzw. neue
Leistungstatbestände (z.B. im Rahmen des offenen Leistungskatalogs der Sozialen
Teilhabe oder durch gesetzliche Weiterentwicklung) als Fachleistungen der
Eingliederungshilfe erbracht werden sollen, verpflichten sie sich, in der Gemeinsamen
Kommission entsprechende Rahmenleistungsbeschreibungen zu vereinbaren

Anlage A - A.2 Leistungen für Kinder und Jugendliche - A.2.1 Heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder

1. Leistungsbezeichnung
Heilpädagogische Leistungen in Tageseinrichtungen für Kinder
2. Rechtsgrundlage
§§ 113, 116 SGB IX in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und 2 SGB IX
3. Ziel der Leistung
Heilpädagogische Leistungen sollen die Selbständigkeit der Kinder mit (drohender)
Behinderung erhöhen und ihre Gemeinschaftsfähigkeit und Entwicklung fördern.
Hierzu gehören u.a.
- Sicherstellung der ganzheitlichen Förderung
- Abwendung oder Milderung der (drohenden) Behinderung
- Erhalt und Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten
- Förderung einer weitgehenden Unabhängigkeit von Unterstützung
- Entwicklung des Kindes und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auch durch Partizipation Heilpädagogische Leistungen sollen unter anderem helfen
- Kommunikationsstörungen
- Interaktionsstörungen
- Stereotype Verhaltensweisen
- Störungen der Wahrnehmung, Kognition und Motorik inkl. sensomotorischer Störungen
- Störungen im sozial-emotionalen Verhalten durch unterschiedliche Fördermaßnahmen zu verbessern und die soziale Teilhabe zu
stärken. Dies soll handlungs- und alltagsorientiert, also eingebettet in die Lebenswelt
des Kindes erfolgen.
4. Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehören noch nicht eingeschulte Kinder des in
Teil A. 3.3 beschriebenen Personenkreises.
5. Art und Inhalt der Leistung
Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen
einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden
(§ 116 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 104 SGB IX).
Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des
Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils
erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen,
sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der
Erziehungsberechtigten.
Die Leistung umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
- Heilpädagogische Diagnostik (im Sinne einer Beobachtung/Dokumentation)
- Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe am
gemeinsamen Spiel
- Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation
- Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten
- Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation
- Förderung der sensomotorischen Entwicklung
- Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung
- Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit
- Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition
- Beratung und Unterstützung sowie Anleitung im Sinne des § 12
Eingliederungshilfeverordnung der Bezugspersonen zur Verbesserung und
Stabilisierung der Teilhabe im häuslichen Umfeld
- Vernetzung und Professionalisierung der Kooperation mit anderen Akteuren im
inklusiven Feld (z.B. Frühförderstellen, Therapiepraxen, Schulen)
- Beobachtung und Dokumentation
Heilpädagogische Leistungen werden
a. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung mit
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für Kinder,
b. im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z. B. durch
Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische
Zentren (SPZ),
c. in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege
erbracht.
6. Umfang der Leistung
Allgemein:
Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen
und richten sich nach dem individuellen Teilhabebedarf. Maßgeblich für die Leistung
ist das Ergebnis der Bedarfsermittlung nach §§ 19 und 117 ff. SGB IX.
Die heilpädagogischen Leistungen in Kombination mit pädagogischen Leistungen in
Tageseinrichtungen für Kinder setzen auf den Regelleistungen der
Kindertageseinrichtungen auf, die als Maßnahme der Kindertagesbetreuung in den
§§ 22, 23, 24, 45 ff. SGB VIII und in den entsprechenden Ausführungsgesetzen des
Landes NRW geregelt sind. Diese Regelleistungen werden für Kinder mit und ohne
Behinderung gleichermaßen gewährt. Sie werden gemäß den Regelungen des
Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KinderbildungsgesetzKiBiz) finanziert.
Heilpädagogische Leistungen (SGB IX) in Kombination mit pädagogischen
Leistungen (SGB VIII) umfassen Leistungen, die für Kinder mit Behinderung im
Rahmen einer Basisleistung vorgehalten werden.
Basisleistung I für Kinder mit Teilhabebedarf:
Die Basisleistung I umfasst folgende Leistungen und strukturelle Anforderungen:
- einen verbesserten Betreuungsschlüssel
- Erstellung einer inklusionspädagogischen Konzeption und deren regelmäßige
Fortschreibung
- Erstellung und Fortführung einer ICF-orientierten Förder- und Teilhabeplanung
- Fachberatung
- Fortbildung und Supervision (z. B. zur Aneignung eines heilpädagogischen
Grundwissens)
- Verwaltungsanteil für Organisation
- Fallmanagement
- Beratungsleistung für Therapie
- Zugang zur Leistung (Fahrdienst) unter Einbeziehung von
behinderungsbedingten Erfordernissen und von Kontextfaktoren
Die vorangestellten Leistungen werden durch Vergütungen nach SGB IX unter
Anrechnung von erhöhten KiBiz-Pauschalen für den behinderungsbedingten
Mehraufwand finanziert.
Die Basisleistung für Kinder mit Teilhabebedarf kann in zwei Modellen erfolgen:
Modell Zusatzkraft und Modell Gruppenstärkenabsenkung.
Durch diese zwei Modelle wird dem individuellen Bedarf nach einem verbesserten
Personalschlüssel entweder durch zusätzliche Fachkraftstunden oder durch eine
Kombination von zusätzlichen Fachkraftstunden und kleineren Gruppensettings
Rechnung getragen.
Sofern die Basisleistung I nicht ausreichend ist, um den individuellen Teilhabebedarf
zu decken, können darüber hinaus weitere „individuelle heilpädagogische
Leistungen“ für Kinder mit (drohender) Behinderung erbracht werden.
Es kann sich dabei um eine
a. die Basisleistung I ergänzende Leistung (zusätzliche Fachkraftstunden in der
Gruppe) handeln. Die Leistungen werden durch zusätzliches Personal der
Kindertageseinrichtung erbracht. Die Finanzierung erfolgt nach der pauschalen
Systematik der Basisleistung I.
und/ oder
b. individuelle kindbezogene Leistung durch eine dazu qualifizierte Kraft in Form
von zusätzlichen Fördereinheiten (face to face) handeln.
7. Qualität und Wirksamkeit

Strukturqualität:
- Der Leistungserbringer erfüllt alle Voraussetzungen des § 45 SGB VIII, indem er
u.a. ein geeignetes System für Qualitätsmanagement und für
Beschwerdeverfahren vorhält.
- Der Leistungserbringer qualifiziert seine Einrichtungen dahingehend, dass auch
Kinder mit Teilhabebedarf an den Bildungsanboten partizipieren können (vgl. § 4
Abs. 3 Satz 2 SGB IX).
- Der Personalschlüssel liegt oberhalb der Vorgaben der Landesförderung (KiBiz),
da es sich um zusätzliches Personal für die inklusive Betreuung handelt.
- Der Leistungserbringer verfügt über eine inklusionspädagogische Konzeption
(Fachkonzept im Sinne des Teils A. 3.1) und deren regelmäßige Fortschreibung
als Bestandteil der Einrichtungskonzeption.
Prozessqualität:
- Der Leistungserbringer erstellt eine Teilhabe- und Förderplanung und schreibt
diese fort. Daneben wird eine gesetzlich verpflichtende Bildungsdokumentation
vorgehalten.
- In den Erst- und Aufnahmegesprächen werden Wünsche und Erwartungen der
Erziehungsberechtigten sowie der besondere Betreuungs- und Förderbedarf des
Kindes erfasst.
- In der Kindertageseinrichtung finden mindestens jährlich Entwicklungsgespräche
mit den Erziehungsberechtigten auf Grundlage des Teilhabe- und Förderplans
statt, um sich über die Entwicklung des Kindes auszutauschen und auf weitere
Fördermöglichkeiten hinzuweisen.
- Es ist sicherzustellen, dass die Förderung von Kindern mit Behinderung
dauerhaft gewährleistet ist. Ein Wechsel der Einrichtung ist möglichst zu
vermeiden. Sollte sich abzeichnen, dass die Betreuung und Förderung mit den im
Gesamt- oder Teilhabeplanverfahren vereinbarten Leistungen nicht mit der
notwendigen Qualität sichergestellt oder eine weitere Betreuung aus anderen
Gründen ggf. nicht fortgeführt werden kann, hat der Leistungserbringer
umgehend eine externe Fachberatung hinzuzuziehen sowie die
Sorgeberechtigten und den Träger der Eingliederungshilfe zu informieren. Dies
gilt insbesondere bevor bestehende Betreuungsverträge gekündigt werden.
Ergebnisqualität:
Die Ergebnisqualität der heilpädagogischen Leistungen in Kindertageseinrichtungen
bemisst sich insbesondere am Erreichungsgrad der im individuellen Teilhabe- und
Förderplan vereinbarten (Teilhabe-)Ziele. Der Teilhabe-und Förderplan basiert auf
den vereinbarten Zielen des Gesamt-/Teilhabeplans. Es erfolgt eine Bewertung der
vereinbarten Ziele und eingesetzten Maßnahmen durch den Träger der
Eingliederungshilfe.
8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
Zur Erbringung der Basisleistung I und der individuellen heilpädagogischen
Leistungen sind entsprechend geeignete Kräfte einzusetzen.
Die Definition von Fachkräften richtet sich nach § 1 der Vereinbarung zu den
Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der jeweils
aktuellen Fassung aufgeführten Berufsgruppen.
Darüber hinaus geeignete Fachkräfte sind Motopäd*innen und Therapeut*innen
(Logopäd*innen, Physiotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen) mit
entsprechender Berufserfahrung in der Kindertagesbetreuung, soweit sie
nichtärztliche therapeutische oder pädagogische Leistungen erbringen.
Die personelle Ausstattung richtet sich nach der dem Anhang „Herleitung der
landeseinheitlichen Basisleistung I“ zur Anlage B.4.
9. Sächliche Ausstattung
Der Leistungserbringer stellt die durch das SGB VIII geforderte sächliche Ausstattung
sicher. Gegebenenfalls zusätzliche Leistungen für individuell erforderliche
behinderungsgerechte Ausstattungsgegenstände werden auf Basis des
Gesamtplanverfahrens sichergestellt und finanziert.
10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Der Leistungserbringer stellt die durch das SGB VIII geforderte betriebsnotwendige
Immobilie sicher.
11. Dokumentation und Nachweise
- Wesentliche Inhalte der Leistungsdokumentation (z.B. Jahresberichte); ggf.
Nennung notwendiger Leistungsnachweise
- Nachweis über den Einsatz von entsprechenden Fachkraftstunden im Bereich
der Kindertageseinrichtungen bzw. über die Reduzierung der Gruppenstärke
- Nachweis über die stattgefundene Fachberatung gem. Ziffer 7 Spiegelstrich 8 der
Rahmenleistungsbeschreibung
- Nachweis über die Vereinbarung mit dem Spitzenverband zur Fachberatung
- Nachweis über durchgeführte Qualifizierungs- und Supervisionsmaßnahmen
- Dokumentation der Teilhabe- und Förderplanung zusätzlich zur
Bildungsdokumentation
- Übersicht über die Aktivitäten des Fallmanagements

Anlage A - A.2 Leistungen für Kinder und Jugendliche - A.2.2 Heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Frühförderung

1. Leistungsbezeichnung
Heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische
Solitärleistungen. Nicht umfasst ist die Leistungserbringung im Rahmen einer
Komplexleistung gem. § 46 SGB IX.
2. Rechtsgrundlage
§§ 113,116 SGB IX in Verbindung mit § 79 Abs. 1 und 2 SGB IX
3. Ziel der Leistung
Heilpädagogische Leistungen sollen die Selbständigkeit der Kinder mit (drohender)
Behinderung erhöhen und ihre Gemeinschaftsfähigkeit und Entwicklung fördern.
Hierzu gehören u.a.
- Sicherstellung der ganzheitlichen Förderung
- Abwendung oder Milderung der (drohenden) Behinderung
- Erhalt und Stabilisierung der vorhandenen Fähigkeiten
- Förderung einer weitgehenden Unabhängigkeit von Unterstützung
- Entwicklung des Kindes und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auch durch
Partizipation
Heilpädagogische Leistungen sollen unter anderem helfen
- Kommunikationsstörungen
- Interaktionsstörungen
- Stereotype Verhaltensweisen
- Störungen der Wahrnehmung, Kognition und Motorik inkl. sensomotorischer
Störungen
- Störungen im sozial-emotionalen Verhalten
durch unterschiedliche Fördermaßnahmen zu verbessern und die soziale Teilhabe zu
stärken. Dies soll handlungs- und alltagsorientiert, also eingebettet in die Lebenswelt
des Kindes erfolgen.
4. Personenkreis
Zu den Leistungsberechtigten gehören noch nicht eingeschulte Kinder des in Teil A.
3.3 beschriebenen Personenkreises.
5. Art und Inhalt der Leistung
Heilpädagogische Leistungen sind Leistungen zur sozialen Teilhabe.
Sie können in Form eines Einzelangebots oder Gruppenangebots oder im Rahmen
einer gemeinsamen Leistungserbringung durchgeführt werden (§ 116 Abs. 2 Satz 2
i.V.m. § 104 SGB IX).
Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die zur Entwicklung des
Kindes und zur Entfaltung seiner Persönlichkeit beitragen, einschließlich der jeweils
erforderlichen nichtärztlichen therapeutischen, psychologischen,
sonderpädagogischen und psychosozialen Leistungen und der Beratung der
Erziehungsberechtigten.
Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen, Stand 23.07.2019
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Die Leistung umfasst unter anderem folgende Aufgaben:
- Heilpädagogische Diagnostik
- Unterstützung beim Aufbau sozialer Beziehungen insbesondere zur Teilhabe
am gemeinsamen Spiel
- Förderung der Wahrnehmung, Bewegung, Interaktion und Kommunikation
- Weiterentwicklung der lebenspraktischen Fähigkeiten
- Förderung der Aufmerksamkeit und Motivation
- Förderung der sensomotorischen Entwicklung
- Anregung zur eigenständigen Handlungsplanung
- Förderung der Eigeninitiative und Selbstständigkeit
- Förderung der intellektuellen Entwicklung/Kognition
- Beratung und Unterstützung sowie Anleitung im Sinne des § 12
Eingliederungshilfeverordnung der Bezugspersonen zur Verbesserung und
Stabilisierung der Teilhabe im häuslichen Umfeld
- Vernetzung und Professionalisierung der Kooperation mit anderen Akteuren
im inklusiven Feld (z.B. Kindertagesstätten, Therapiepraxen, Schulen)
- Beobachtung und Dokumentation
Heilpädagogische Leistungen werden
a. in Kombination mit pädagogischen Leistungen und bei Bedarf in Verbindung
mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Tageseinrichtungen für
Kinder,
b. im Rahmen der Frühförderung als heilpädagogische Solitärleistung, z.B. durch
Frühförderstellen, einschließlich Autismus-Ambulanzen, Sozialpädiatrische
Zentren (SPZ),
c. in Kombination mit pädagogischen Leistungen in der Kindertagespflege
erbracht.
6. Umfang der Leistung
Heilpädagogische Leistungen im Rahmen der Frühförderung umfassen
a. Erstberatung:
Offenes, niedrigschwelliges Beratungsangebot für alle Eltern, die eine
Entwicklungsverzögerung oder ein Entwicklungsrisiko bei ihrem Kind vermuten
(Früherkennung und Prävention).
b. Diagnostik:
Um ein Kind und seinen Förderbedarf einschätzen zu können, ist es erforderlich, die
bisherige Entwicklung in seinem Lebenszusammenhang möglichst genau kennen zu
lernen und den aktuellen Entwicklungsstand zu erfassen.
In Abgrenzung dazu soll bei absehbar nicht ausschließlich heilpädagogischem
Förderbedarf nach Möglichkeit eine interdisziplinäre Diagnostik durch eine
Interdisziplinäre Frühförderstelle durchgeführt werden und, abhängig von der
Entscheidung der Erziehungsberechtigten, die Leistung als Komplexleistung nach §
46 SGB IX durch eine Interdisziplinäre Frühförderstelle erbracht werden.
Im Rahmen einer heilpädagogischen Maßnahme wird, unter Berücksichtigung schon
erfolgter Abklärung, bspw. interdisziplinärer Eingangsdiagnostik der Interdisziplinären
Frühförderstelle , aus dem SPZ oder Clearing- und Diagnostikstellen, der
diagnostische Prozess weitergeführt oder zum ersten Mal vorgenommen. Dafür
werden entwicklungsdiagnostische (Test)Verfahren nach aktuellem
wissenschaftlichen Standard durchgeführt. Die Diagnostik ist dabei kein statischer,
sondern ein fortlaufender Prozess, der als Eingangs-, Verlaufs- und
Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen, Stand 23.07.2019
3
Abschlussdiagnostik angelegt ist. Doppelte diagnostische Tätigkeiten sind
ausgeschlossen, ergänzende nicht.
Der Leistungserbringer erstellt auf der Grundlage der Diagnostik einen Förderplan.
Dieser ist Bestandteil des Gesamtplanverfahrens des Trägers der Eingliederungshilfe.
c. Heilpädagogische Entwicklungsförderung:
Die Entwicklungsförderung erfolgt unter Beachtung der Inhalte des Gesamtplans. Der
Förderplan ist im Laufe der Förderung basierend auf Folgediagnostiken immer wieder
zu aktualisieren. Förderung sowie Beratung der Eltern sind handlungs- und
alltagsorientiert.
Folgende Leistungen können enthalten sein:
- Förderung der Bewegungsfähigkeit sowohl grob- als auch feinmotorisch
- Förderung kognitiver Fähigkeiten (Konzentration, Transferleistungen, Erfassen
von Zusammenhängen, Erarbeiten von Problemlösungsstrategien)
- Förderung des Sozialverhaltens und der emotionalen Entwicklung
- Vermeidung spezieller Entwicklungsrisiken in der Lebenswelt des Kindes
- Unterstützung der Sprachentwicklung (Sprachanbahnung, Redefluss usw.)
- Stärkung des Selbstbewusstseins und des Selbstwertgefühls
- Förderung der Wahrnehmung und Sensomotorik inklusive Psychomotorik
d. Eltern- bzw. Familienberatung:
Insbesondere folgende Aufgaben sind Bestandteil der Beratung:
Unterstützung der Eltern bei Erkundung und Nutzung eigener Ressourcen zur
Förderung des Kindes, Unterstützung und Anleitung bei behinderungsbedingt
schwieriger Erziehung des Kindes und in schwierigen Situationen, Unterstützung bei
der Anpassung des Familiensystems und -alltags auf das Kind mit Behinderung,
Beratung und Information zu ggf. weiteren Förder- und Behandlungsmöglichkeiten.
Sowohl die Förderung des Kindes als auch die Beratung der Eltern, sollte je nach
Bedarf des Kindes Zuhause, in dem jeweiligen Betreuungssetting oder in den
Räumen des Leistungserbringers erfolgen. Sollte sich herausstellen, dass andere
Kostenträger für die Leistung zuständig sein könnten, z. B. im Fall von
Erziehungsberatung als Leistung des SGB VIII, muss spätestens mit dem
Folgeförderplan darauf hingewiesen werden.
e. Weitere Leistungen sind unter anderem:
- Vor- und Nachbereitungszeiten der Fördereinheiten
- Dokumentation und Planung, Erstellen von Berichten
- Interne Team- und Fallgespräche sowie Koordinationsgespräche mit Externen,
bspw. Ärzt*innen, Therapeut*innen, anderen Bezugssystemen
(Kindertagespflege, Erzieher*innen (Kita), Schule, etc.)
- Absprachen mit Übernahmeeinrichtungen
- Fahrzeiten für mobile Förderung
- Fortbildung und Supervision
- Beschaffung und Pflege von Spielmaterial, Öffentlichkeitsarbeit und
Netzwerkarbeit
- Geschäftsführung / Verwaltung / Organisation
- Qualitätsmanagement und Datenschutz
7. Qualität und Wirksamkeit
Strukturqualität:
- Im Rahmen der Leistungsvereinbarung ist ein abgestimmtes Fachkonzept
vorzulegen.
- Die Leistung wird durch geeignete Fachkräfte des Leistungserbringers erbracht.
- Kontinuierliche Fort- und Weiterbildung der Fachkräfte ist zu gewährleisten.
Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen, Stand 23.07.2019
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Prozessqualität:
- Der Leistungserbringer erbringt eine HP-Eingangsdiagnostik (nach einem Jahr
Folge- oder Abschlussdiagnostik) und hält die Ergebnisse standardisiert fest. Er
erstellt einen ICF-orientierten Förderplan inkl. der Beschreibung von Förder- und
Teilhabezielen. Im Rahmen von Dienst-/Fallgesprächen und Gesprächen mit
Eltern und ggf. dem Kind werden die Angemessenheit und Geeignetheit der
Fördermaßnahmen regelmäßig überprüft und bei Bedarf nach Rücksprache mit
dem und nach Zustimmung durch den Träger der Eingliederungshilfe angepasst.
- Kooperations- und Netzwerkarbeit sind zu dokumentieren.
Ergebnisqualität:
Die Ergebnisqualität bemisst sich am Erreichungsgrad der im individuellen Förderplan
vereinbarten (Teilhabe-) Ziele. Hinweise für die Zielerreichung können u.a. aufgrund
der Leistung gewonnene positive Veränderungen sein, die an unterschiedlichen
Indikatoren wie z.B. an der Verbesserung der Teilhabe der Leistungsberechtigten
oder an der Beeinflussung der Morbidität (Abwendung einer drohenden Behinderung,
Verlangsamung des fortschreitenden Verlaufs einer Behinderung oder Beseitigung
oder Mildern der Folgen einer Behinderung) beurteilt werden. Es erfolgt eine
Bewertung der vereinbarten Ziele und eingesetzten Maßnahmen durch den Träger
der Eingliederungshilfe.
8. Personelle Ausstattung/Personalqualifikation
- Diplom-Pädagog*innen, Diplom-Sonderpädagog*innen, DiplomHeilpädagog*innen, Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen
sowie Hochschulabsolvent*innen mit vergleichbaren Bachelor- oder MasterAbschlüssen, vorzugsweise mit den Schwerpunkten Heilpädagogik,
Sozialpädagogik / Soziale Arbeit, Rehabilitationspädagogik, Frühe Kindheit und
Absolvent*innen vergleichbarer Studiengänge
- Staatlich anerkannte Heilpädagog*innen (mit Fachschul- und
Fachakademieausbildung)
- Erzieher*innen mit heilpädagogischer Zusatzausbildung,
- Motopäd*innen, Motolog*innen,
- Sprachbehindertenpädagog*innen
- Psycholog*innen
9. Sächliche Ausstattung
- Instrumentarien/Materialien zur Entwicklungs- und Verhaltensbeobachtung, für
Beobachtungs- und Diagnostik-/Testverfahren
- Aktuelle Fachliteratur und Fachzeitschriften
- EDV, geeignete bürotechnische Ausstattung
- Ausstattung mit Bewegungs-, Therapie- und Spielmaterial
Die Ausstattung richtet sich nach Spezialisierung und Leistungsprofil der Einrichtung,
den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum und den Bedarfen der
geförderten Kinder.
Die sächliche Ausstattung muss in einer angemessenen Relation zu den
Leistungsangeboten des Leistungserbringers stehen. Sie muss gewährleisten, dass
die vereinbarten Leistungen bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes erbracht
werden können.
Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen, Stand 23.07.2019
5
10. Betriebsnotwendige Anlagen des Leistungserbringers
Die Immobilienausstattung muss bei Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
gewährleisten, dass der Leistungserbringer über die zur Leistungserbringung
notwendigen und geeigneten Räumlichkeiten verfügt. Hierzu gehört insbesondere
das Vorhalten einer barrierefreien Einrichtung mit angemessener Größe und
kindgerechten Räumlichkeiten plus Außenanlagen.
Räume für Einzel- und Gruppensettings, Büro-, Personal- und Besprechungsräume,
Materialräume, Verkehrsflächen, bspw. Sanitäreinrichtungen, Flure (einschließlich der
erforderlichen Möblierung) müssen vorhanden sein. Die Räumlichkeiten müssen von
der Lage, der Größe und der Ausstattung geeignet sein.
Die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers werden in der jeweiligen
Leistungsvereinbarung festgelegt.
11. Dokumentation und Nachweise
Die Erstellung und regelmäßige Fortschreibung des Förderplans erfolgt zusammen
mit den Eltern. Dies dient der Leistungsdokumentation und Überprüfung des
Gesamtplanes. Die Darstellung der Zielerreichung ist fester Bestandteil.
Die Leistungsdokumentation enthält Angaben zum Förderort und ist von den Eltern
zu unterschreiben.