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Gemeinsame Kommission SGB IX (Vertragskommission)

Hier finden Sie die Geschäftsordnung, Mitglieder und weitere Infos.

Geschäftsordnung

Rahmenvertrag nach § 131 SGB IX Nordrhein-Westfalen, Stand: 04.09.2019

Anlage LGeschäftsordnung der Gemeinsamen Kommission

Die Vertragsparteienhabenzur Ausführung des Vertrages die Bildung einer Gemeinsamen Kommission auf Landesebene vereinbart (siehe Teil A.9). Diese beschließt in den nach dem Rahmenvertrag oder derGeschäftsordnung ausdrücklich vorgesehenen Fällen. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen aussprechen.

Die Gemeinsame Kommission gibt sich folgende Geschäftsordnung:

1. Einberufung von Sitzungen, Tagesordnung, Sitzungsunterlagen

  1. Die Geschäftsführung der Gemeinsamen Kommission wird von der jeweils federführenden Geschäftsstelle (Teil A.9.3) wahrgenommen. Die Federführung wechselt im Turnus von 2 Jahren zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern. Die erste Periode wird vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe besetzt und endet am 31.12.2021.
  2. Die Geschäftsstelle stimmt die Tagesordnung sowie Sitzungstermin und -ort mit dem/der amtierenden Sitzungsleiter*in ab.
  3. Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission nach Teil A.9.1 melden Beratungspunkte für die Sitzung bei der federführenden Geschäftsstelle rechtzeitig, d.h. spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin an. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Vorlage zum Sachverhalt. Ist ein Beschluss der Gemeinsamen Kommission erforderlich, enthält die Vorlage einen Beschlussvorschlag.
  4. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen (Eingang bei den Mitgliedern der Gemeinsamen Kommission). Die Ladung erfolgt auf elektronischem Weg. Mit der E-Mail werden die Tagesordnung und die erforderlichen Anlagen übersandt.
  5. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Sitzung einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.

 

2. Sitzungsverfahren

  1. Die Leitung der Sitzung obliegt dem/der gewählten Sitzungsleiter*in, bei Verhinderung seinem/ihrer Stellvertreter*in.
  2. Die Sitzungen der Gemeinsamen Kommission sind nicht öffentlich.
  3. Zu Beginn jeder Sitzung der Gemeinsamen Kommission stellt die Sitzungsleitungdie Beschlussfähigkeit fest. Beschlussfähig ist die Gemeinsame Kommission, wenn die Mehrheit der Vertreter*innender Träger der Eingliederungshilfe sowie die Mehrheit der der Vertreter*innen der Leistungserbringer anwesend ist [Anmerkung: Auf jeder Seite müssen mindestens 8 stimmberechtigte Vertreter*innen anwesend sein]. Beschlüsse werden –unbeschadet der Möglichkeit der Stimmenthaltung -einstimmig gefasst.
  4. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung sind in das Umlaufverfahren einzubeziehen. 

 

3. Sitzungsniederschriften

  1. Die Niederschrift wird innerhalb von vier Wochen seitens der Geschäftsstelle erstellt und vom/von der Sitzungsleiter*in genehmigt sowie vom/von der Protokollführer*in unterzeichnet und unverzüglich versandt.
  2. Die Mitglieder der Gemeinsamen Kommission, deren Stellvertreter*innen, die Vertreter*innen der Interessenverbände der Menschen mit Behinderungund die Geschäftsstellen erhalten jeweils eine Niederschrift.
  3. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nachVersand schriftlich widersprochen wird. Maßgeblich für die Beachtlichkeit des Widerspruches ist das Eingangsdatum bei der Geschäftsstelle.

 

4. Sitzungsleitung

  1. Die Gemeinsame Kommission wählt aus ihrer Mitte auf jeweiligen Vorschlag derTräger der Eingliederungshilfe oder der Leistungserbringer die Sitzungsleitung und eine Stellvertretung.
  2. Die Wahl erfolgt für zwei Jahre. Die erste Wahlperiode endet am 31.12.2021. Die Sitzungsleitung wechselt zwischen der Seite der Träger der Eingliederungshilfeund derLeistungserbinger. Bei vorzeitigem Ausscheiden findet jeweils eine Ersatzwahl für den Rest der laufenden Wahlperiode statt. Ist als Sitzungsleitung ein/e Vertreter/in der Träger der Eingliederungshilfegewählt, so wird die Stellvertretung durch einen/e Vertreter/in der Leistungserbringer wahrgenommen und umgekehrt.

 

5. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 04.09.2019 in Kraft.

Presseinformation

Neue Grundlage für die Eingliederungshilfe in Nordrhein-Westfalen
Landesrahmenvertrag zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes unterzeichnet

Ein neuer Landesrahmenvertrag über die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen wurde am Dienstag (23. Juli 2019) von den Landschaftsverbänden Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL), den kommunalen Spitzenverbänden (Städtetag NRW, Landkreistag NRW, Städte- und Gemeindebund NRW), den Wohlfahrtsverbänden sowie den öffentlichen und privat-gewerblichen Leistungsanbietern im Beisein von NRW-Sozialminister Karl-Josef Laumann unterzeichnet. Die Vereinbarung regelt den Rahmen für die Unterstützungsleistungen für zirka 250.000 Menschen mit wesentlichen Behinderungen in Nordrhein-Westfalen ab 2020. In der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes rückt der neue Landesrahmenvertrag die Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in den Fokus und bestimmt, nach welchen Verfahren und Standards Unterstützungsleistungen künftig erbracht und vergütet werden. Eine neue Vereinbarung war notwendig geworden, weil zum 1. Januar 2020 die Reform der Eingliederungshilfe als dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft tritt. Hintergrund des Gesetzes ist die UN-Behindertenrechtskonvention, die als Ziele mehr Selbstbestimmung und Teilhabe sowie das Recht auf individuelle Leistungen für Menschen mit Behinderungen in den Mittelpunkt stellt. Dies setzt der neue Vertrag um. Der Unterstützungsbedarf für Menschen mit Behinderungen wird künftig individuell ermittelt und nach einem einheitlichen System unabhängig von der Wohnform erbracht und finanziert. Insbesondere für Menschen, die in bisherigen Wohneinrichtungen leben und unterstützt werden, soll dies einen Zugewinn an Selbstbestimmung und eine stärker am individuellen Bedarf und Wunsch ausgerichtete Leistung bringen. Weitere Neuerungen sind die Regelungen zu Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen beispielsweise in Werkstätten, die einem besseren Schutz der leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen dienen.

Verhandelt wurde das mehr als 200 Seiten starke Vertragswerk zwischen folgenden Vertragspartnern:

den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe als Träger der Eingliederungshilfe

Städtetag NRW und Landkreistag NRW für die Kreise und kreisfreien Städte, die örtliche Träger der Eingliederungshilfe sind

der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW für die Leistungserbringer

der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen Träger der Einrichtungen der Behindertenhilfe Nordrhein-Westfalen

einzelnen Verbände privat-gewerblicher Leistungserbringer

Darüber hinaus haben sich die Sozial- und Selbsthilfeverbände als Interessenvertretung für die Menschen mit Behinderungen aktiv in die Verhandlungen eingebracht. Mehr als 4,9 Milliarden Euro werden bisher jährlich in NRW für die Heilpädagogische Frühförderung, die Schulbegleitung, die Unterstützung in Werkstätten und Wohneinrichtungen, im Ambulant betreuten Wohnen, bei Mobilitätshilfen und für sonstige Teilhabeleistungen aufgewendet. Auch mit Blick auf die zu erwartende Kostenentwicklung in der Eingliederungshilfe konnten alle Vertragsteile nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und der Leistungsfähigkeit im Konsens vereinbart werden.

Informationen

In einem Internet-Portal (www.bthg2020.lwl.org) und über eine Telefon-Hotline (0251 5915115) informiert der LWL Menschen mit Behinderung und ihre Betreuerinnen in Westfalen- Lippe auch in leicht verständlicher Sprache – zum Beispiel, ob in Zukunft jeder ein eigenes Bankkonto benötigt oder wie hoch das sogenannte Taschengeld sein wird. Für Leistungserbringer und andere Expertinnen stehen darüber hinaus im Internet Hintergrundwissen und weitergehende Erläuterungen zur Verfügung. Für die Förderung von Kindern und Jugendlichen hält der LWL Informationen ebenfalls im Internet (www.soziale-teilhabe-kiju.lwl.org) bereit.

Zitate

Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen:

„Das Bundesteilhabegesetz bringt für Menschen mit Behinderungen viele Veränderungen. Deshalb ist es gut, dass der Landtag rechtzeitig die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen geschaffen hat und so die Leistungsträger und die Leistungserbringer frühzeitig in Verhandlungen eintreten konnten. Ziel ist es, die Eingliederungshilfe in NRW zu einem zielgerichteten, ortsnahen und effektiven Leistungssystem weiterzuentwickeln. Für Menschen mit Behinderungen soll es landesweit einheitliche Rahmenbedingungen für individuelle Hilfen geben, die sich stärker am einzelnen Menschen orientieren. Wichtig ist jetzt, dass sich alle Beteiligten auf die Umstellung zum 1. Januar 2020 konzentrieren, damit alle Betroffenen nahtlos die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Auch das Sozialministerium wird sich dafür einsetzen, dass der Übergang reibungslos klappt. Das jetzt erzielte Ergebnis sehe ich dabei als wichtigen Meilenstein und bedanke mich bei allen Beteiligten für ihr Engagement.“

Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL):

„Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes ist die größte sozialpolitische Herausforderung seit Einführung der Pflegeversicherung. Wir freuen uns, gemeinsam mit unseren Partnern ein Vertragswerk erarbeitet zu haben, das den individuellen Bedarf der Menschen mit Behinderungen noch stärker in den Fokus rückt und zugleich eine verlässliche Grundlage für alle an der Umsetzung der neuen Regelung beteiligten Partner bildet“, betonen LWL-Direktor Matthias Löb und LVR-Direktorin Ulrike Lubek.

Städtetag NRW und Landkreistag NRW:

„Die 57 kreisfreien Städte und Kreise in Nordrhein-Westfalen sind vor allem für die Eingliederungshilfeleistungen zuständig, die für junge Menschen erbracht werden, die Schulen besuchen und in ihren Familien leben. Die kreisfreien Städte und Kreise haben sich mit den Leistungsanbietern nun auf einheitliche Standards im Bereich der Schulbegleitung, der Assistenzen geeinigt, zum Beispiel in der Freizeit und im Bereich der autismusspezifischen Fachleistungen. Das ist ein wichtiger Beitrag für einheitliche Lebensverhältnisse in Nordrhein- Westfalen und eine individuelle und direkte Unterstützung unmittelbar vor Ort“, sagten Klaus Hebborn, Beigeordneter des Städtetages NRW, und Martin Schenkelberg, Beigeordneter des Landkreistags NRW für die kreisfreien Städte und Kreise als örtliche Träger der Eingliederungshilfe.

Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW:

Christian Heine-Göttelmann, Chef der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände in NRW: „Für uns war es besonders wichtig, dass die bestehenden Tarifregelungen von AWO, Caritas, den Mitgliedsorganisationen des Paritätischen, dem DRK und der Diakonie Grundlage für die Kalkulation der Leistungen sind. Damit können wir eine angemessene Fachkraftquote sicherstellen und können dem Einsatz des Personals in den Diensten und Einrichtungen gerecht werden. Das ist auch Anerkennung für das berufliche Engagement der Beschäftigten.“

Rudolf Boll, Verhandlungsführer für die Leistungsanbieter: „Schon die teils kritischen Debatten im Verhandlungsplenum und in den Arbeitsgruppen waren ein Teil der Weiterentwicklung des komplexen Systems der Eingliederungshilfe. Der Vertrag ist eine solide Grundlage für die Weiterentwicklung dieses Systems in Nordrhein-Westfalen und findet bundesweite Aufmerksamkeit. Die Regelungen für den Übergang in das neue Leistungssystem können Sicherheit bieten, für die Menschen, die auf die Leistungen angewiesen sind, für ihre Angehörigen und für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Leistungserbringern.“

Sozial- und Selbsthilfeverbände in NRW:

Doro Kuberski, Sprecherin des Lenkungskreises zur Koordinierung der Selbsthilfeverbände: „Erstmals waren Sozial- und Selbsthilfeverbände an den Verhandlungen beteiligt und konnten die Interessen von Menschen mit Behinderung vertreten. Ob die Leistungen tatsächlich bedarfsgerecht gewährt werden und umfassende Teilhabe ermöglicht wird, werden nun auch die zukünftige Bedarfsermittlung und die Bewilligungspraxis der Kostenträger zeigen. Dieser Prozess muss weiter kritisch begleitet werden.“